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Rede zu: TOP 6 Ordnungsbehördlichen Verordnung

Christoph Ferdinand

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Ratsmitglieder und liebe Gäste,

Wir haben den heutigen Beschlussvorschlag lange in der Fraktionssitzung diskutiert und wir können auch Regelungslücken beim Glasverbot, dem Alkoholverbot am Kulturzentrum, und dem E-Scooter-Verbot am ZOB erkennen und würden dem zustimmen.

Was uns aber große Bauchschmerzen bereitet, ist der neue Paragraf 4 mit dem Titel „Besonderer Schutz von Vollziehungs- und Ordnungskräften“.

Die Absicht ist ehrenwert. Da sich offensichtlich Übergriffe auf Ordnungskräfte häufen, soll nun ordnungspolitisch gegengesteuert werden. Wir sind aber der Überzeugung, dass hier das genaue Gegenteil erreicht werden wird. Der angekündigte besondere Schutz, ist ein rechtlich höchst fragwürdiges Mittel, welches im Zweifel auch nicht zur Deeskalation beitragen wird, wenn ein Ordnungsgeld verhängt wird.

In der Formulierung ist besonders der Begriff „respektloses Auftreten“ problematisch. Solche Begriffe sind wegen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 20 Abs. 3 GG und der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG viel zu unbestimmt. Ein bloß unhöfliches oder respektloses Verhalten darf nicht ohne Weiteres ordnungswidrig sein. Erforderlich ist eine konkrete Behinderung oder Störung der Dienstausübung. So verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass eine Ordnungswidrigkeit möglichst klar beschrieben wird.

Ist es beispielsweise respektlos, die Augen zu verdrehen oder laut zu lachen? Ein Verhalten, das bei manchen Menschen vielleicht sogar pathologischer Natur sein könnte. Ist es respektlos, die Arme zu verschränken oder zu filmen oder gar nur der Hinweis, dass ein Verhalten der Ordnungskräfte rechtswidrig sein könnte? Ist das respektlos oder fällt dies nicht eher unter die Meinungsfreiheit nach Art. 5? Grundgesetz?

Die Äußerung der Meinung, dass eine Handlung Willkür oder gar rechtswidrig sein könnte, ist geschützt. Das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig, dass Amtsträger schärfere Kritik als Privatpersonen hinnehmen müssen. Es soll hier offensichtlich eine Art „Beamtenbeleidigung durch die Hintertür“ eingeführt werden.

Es gibt schon:

  • § 185 StGB (Beleidigung)
  • § 113 StGB (Widerstand)
  • § 114 StGB (tätlicher Angriff)
  • § 240 StGB (Nötigung)

Wenn nun zusätzlich „respektloses Auftreten“ als Ordnungswidrigkeit genügt, entsteht praktisch ein Sonderrecht zugunsten von Beamten und KOD-Mitarbeitenden. Ob dies wiederum mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz vereinbar ist, ist ebenfalls höchst fraglich.

Wo ist die sachliche Rechtfertigung dafür, dass ausschließlich Polizei, Ordnungsdienst, Feuerwehr und Rettungsdienst geschützt werden? Warum nicht auch Lehrer, Gerichtsvollzieher, Sozialarbeiter, Ärzte, Busfahrer? Aber es gibt auch noch weitere Unbestimmtheiten in der Formulierung. Was ist beispielsweise eine erhebliche Behinderung? 5 Sekunden Verzögerung oder 3 Sekunden? Eine Diskussion beginnen? Rückfragen? Auch hier wird die Grenze nicht genau definiert.

Und wie sieht es aus mit der Versammlungsfreiheit nach §8 Grundgesetz. Bei Demonstrationen kommt es häufig zu lautem Rufen, Gestikulieren und provokantem Verhalten. Wenn dies nun ordnungswidrig würde, wäre das ein eklatanter Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

Um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichtes zu sagen: Es gibt keine Pflicht zur Höflichkeit gegenüber dem Staat. Man darf unhöflich, polemisch, überzogen sein, vor allem in solch hochemotionalen Momenten. Für alles andere, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung und Behinderung, greift das Strafrecht schon. Sollten wir heute diesen Beschluss inklusive Paragraf 4 so fassen, wäre er vermutlich ein gefundenes Fressen für jeden Anwalt und somit wirkungslos. Damit wird den Ordnungskräften ein Bärendienst erwiesen. Es ist wie so oft. Die rechtlichen Mittel sind da, sie müssen nur angewandt werden.

Um ein anderes Zeichen zu setzen, könnte Bottrop beispielsweise dem landesweiten Netzwerk #Sicher im Dienst beitreten und somit auch zusätzlich ein Zeichen gegenüber den Mitarbeitenden in den Ämtern setzen, welche in dem heutigen Beschlussvorschlag erst gar nicht vorkommen.

Hier geht es eben nicht um Ordnungsgelder, sondern um die Optimierung von Gefährdungsbeurteilungen, Deeskalationstrainings, und Nachsorge nach Vorfällen und eben auch darum, die Anzeigebereitschaft nach Übergriffen zu erhöhen.

Die Beschlussvorlage lehnen wir in Paragraf 4 ab, da sie rechtlich äußerst fragwürdig ist und unbedachter Aktionismus den Betroffenen nicht wirklich hilft. Wir befürchten durch diese Maßnahme eher eine weitere Eskalation und stimmen deshalb nicht zu.

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