Verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift über die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

 

wie ihnen bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner

Entscheidung vom 11.11.2015 seine bisherige Rechtsprechung verschärft

und klargestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung der

Vorschrift über die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen und

Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem

Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der

Anlass für sich genommen die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher

übersteigt, also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung einen

beträchtlichen Besucherstrom anzieht.

Darüber hinaus muss die
Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleiben. Gemäß
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) und einer
weiteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom
10.06.2016 „ist die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit
uneingeschränktem Warenangebot nur dann zulässig, wenn die prägende
Wirkung des Anlasses, z.B. ein Markt, für den öffentlichen Charakter
des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der
Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere nur als Annex zum Anlass,
z.B. Markt, darstellt.“ Nach einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Münster vom 27.07.2016 muss der räumlichen
Begrenzung besondere Beachtung geschenkt werden. Es muss eine
räumliche und funktionale Beziehung zur Veranstaltung vorhanden sein.

Die von der Sonntagsöffnung betroffenen Bereiche müssen von der
Veranstaltung mit geprägt werden. Das setzt regelmäßig voraus, dass
die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Geschehen des
Anlasses steht und prognostiziert werden kann, dass der Anlass, z.B.
Markt, für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht,
der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende
Zahl der Ladenbesucher übersteigt.

Die Ladenöffnung dagegen darf nach den gesamten Umständen nur als
bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Zur
Orientierung sind Prognosen zu den Besucherzahlen der Veranstaltung
anzustellen. Diese müssen vertretbar, schlüssig und nachvollziehbar
sein. Auch zu einer neuen, erstmalig geplanten Veranstaltung muss eine
plausible Einschätzung des Besucherstroms erfolgen. Die werktägliche
Prägung der Ladenöffnung bleibt nur dann im Hintergrund, wenn nach der
anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für
sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher überstiege, die allein
wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. In der Regel ist die
Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung zu begrenzen. Je größer
aber die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung wegen ihres Umfanges
oder ihrer besonderen Attraktivität ist, desto weiter kann auch der
räumliche Bereich der Ladenöffnung sein.

In der Stadt Bochum hat die Verwaltung daher jüngst eine Änderung der
dort gefassten Beschlüsse zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen
noch für 2016 verlangt. (Vorlage:
https://session.bochum.de/bi/getfile.php?id=370610&type=do)
Die dortige rechtliche Begründung habe ich oben leicht gekürzt wiedergegeben.

Danach sollen in Bochum zwei verkaufsoffenen Sonntage gestrichen
werden. Dies wird u.a. wie folgt begründet: „Da die offenen
Verkaufsstellen im Vordergrund für die Besucher und ihrem Interesse,
das Einkaufszentrum zu besuchen, stehen, stellt das Fest (Anlass) nur
einen Annex zum verkaufsoffenen Sonntag dar. Aufgrund der bestehenden
Rechtsprechung muss jedoch der verkaufsoffene Sonntag der Annex zum
Fest (Anlass) sein.“

Auch in der Stadt Köln hat es bereits vor dem Hintergrund der
aktuellen Urteile erhebliche Einschränkungen der Sonntagsöffnungen
gegeben. Dort wurden über die Hälfte aller geplanten verkaufsoffenen
Sonntage gestrichen.

Ferner hat das Landeswirtschaftsministerium die Kommunen in einem
Runderlass über die sich ergebenden Folgen für die Genehmigungspraxis
bei verkaufsoffenen Sonntagen bereits am 20. November 2015 informiert.
Darin heißt es u.a.

„Ich weise darauf hin, dass bei einer anlassbezogenen Sonntagsöffnung
nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW der Anlass an sich schon eine große
Besucherresonanz erwarten lassen muss, aus der die Freigabe der
Sonntagsöffnung abgeleitet werden kann. Dies dürfte beispielsweise bei
tra- ditionellen Märkten und Festen oder herausragenden
Einzelveranstaltungen der Fall sein. Einen Anlass zu schaffen, um eine
Rechtfertigung für eine Sonntagsöffnung herzustellen, reicht dagegen
nicht aus.“


In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

a) Welche Folgerungen ziehen Sie aus den o.g. Urteilen, die ihren
Bochumer Amtskollegen zu der beschriebenen Änderungsvorlage noch für
das laufende Jahr veranlassen?

b) Welche Maßnahmen wollen Sie ergreifen, um die von den Gerichten
verlangten Prognosen zu den Besucherzahlen der Veranstaltung
anzustellen, die nach geltender Rechtslage vertretbar, schlüssig und
nachvollziehbar sein müssen?

c) Wie bewerten Sie die offensichtlichen Analogien zwischen den in
Bochum zur Streichung vorgesehenen Sonntagsöffnungen und den für
Bottrop Boy vorgesehenen Sonntagsöffnungen, von denen praktisch nur
die Firma Ostermann profitiert?

d) Haben Sie - wie die Bochumer Verwaltung - die
Werbegemeinschaften und verantwortlichen Veranstalter über die
aktuellen rechtlichen Anforderungen unterrichtet und gebeten, unter
diesen geänderten Voraussetzungen Stellung zu den von ihnen
verantworteten Festen zu nehmen. Haben Sie ferner darum gebeten, dass
in den Stellungnahmen Aussagen über Ort, Zeit, Programminhalt,
Häufigkeit und Art der Veranstaltung, geschätzte und/oder bereits
bekannte Besucherzahlen, der räumlichen Ausdehnung und der
„Strahlkraft“ (Radius der noch tangierten Verkaufsstellen) der
jeweiligen Veranstaltung getroffen werden?

Wenn ja: Welche Aussagen haben die einzelnen Veranstalter über die
betreffen Fragen getroffen?

Wenn nein: Warum ist diese Abfrage in Bottrop im Gegensatz zu Bochum
unterblieben?

e) Welche Schlussfolgerungen wollen Sie aus den oben beschriebenen
Entwicklungen für die anstehenden Entscheidungen über
Sonntagsöffnungen in 2017 ziehen?

f) Haben Sie Rücksprache mit Ihrem Bochumer Amtskollegen oder
anderen Zuständigen der Bochumer Verwaltung oder anderer Nachbarstädte
gehalten, wie mit der aktuellen Rechtsprechung und dem o.g. Runderlass
umzugehen ist?

g) Inwiefern hat die Bottroper Verwaltung den Runderlass des
Landeswirtschaftsministeriums vom 20. November 2015 zu den rechtlichen
Folgen der Urteile zur Sonntagsöffnung bei ihren Vorbereitungen der
Beschlussfassungen des Rats zu den aktuellen Sonntagsöffnungen in der
jüngsten Sitzung des Rates der Stadt berücksichtigt?

h) Warum hat die Verwaltung diesen Runderlass den Mitgliedern des
Rates der Stadt nicht in den Sitzungsunterlagen zugänglich gemacht?

Für die Beantwortung auch auf elektronischem Wege danke ich vorab.


Niels Holger Schmidt
DIE LINKE im Rat der Stadt


Antwort: "verkaufsoffene Sonntage"